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Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder der Bürgergenossenschaft Vaduz sind von Gesetzes wegen (Statuten BG Vaduz Art. 3; LGBl. 1996, Nr. 77, Art. 3):

- alle in der ehemaligen Bürgerversammlung stimmberechtigen Bürger,
- alle nutzungsberechtigten Vaduzer Bürger, die ausserhalb der Gemeinde wohnen.

Nach erfolgter Gründung ist die weitere Mitgliedschaft freiwillig.

Erwerb der Mitgliedschaft

Im Gegensatz zum Gemeindebürgerrecht wir die Mitgliedschaft in der Bürgergenossenschaft nicht vererbt, sondern kann bei Volljährigkeit über Antrag erworben werden.

Auf Antrag werden die folgenden handlungsfähigen Landesbürger in die Bürgergenossenschaft aufgenommen:
a) Landesbürger, die in direkter Linie von einem Mitglied der Bürgergenossenschaft abstammen oder von diesem legitimiert oder adoptiert sind,
b) Landesbürger, die mit einem Mitglied der Bürgergenossenschaft verheiratet sind.

In die Bürgergenossenschaft Vaduz können nur Landesbürger aufgenommen werden, die nicht bereits Mitglied einer anderen Bürgergenossenschaft sind.

Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Bürgergenossenschaft Vaduz geht verloren durch:
a) Verlust des Landesbürgerrechts,
b) Erwerb der Mitgliedschaft in einer anderen Bürgergenossenschaft,
c) Verzicht auf die Mitgliedschaft,
d) Ausschluss aus wichtigen Gründen.

Ein Ausschluss aus wichtigen Gründen kann insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen der Bürgergenossenschaft in schwerwiegender Weise oder fortgesetzt schadet oder wenn es während fünf Jahren seinen Pflichten gemäss Art. 6 und 7 der Statuten nicht nachkommt.

Geht die Mitgliedschaft verloren, kann sie nach Zahlung allfälliger noch offener sowie der seit dem Verlust weggefallenen Frondienstabgeltungen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Statuten mit Zustimmung der Genossenschaftsversammlung wiedererlangt werden, wobei das Stimm- und Nutzungsrecht während drei Jahren aufgeschoben bleibt.

Aufnahmegesuch

Stimm- und Nutzungsrecht

Rechte und Pflichten
Die Genossenschafter mit Wohnsitz in Vaduz oder einer anderen Gemeinde Liechtensteins sind in der Genossenschaftsversammlung stimmberechtigt.
Die stimmberechtigten Genossenschafter haben das Recht, an der Nutzung des Genossenschaftsgutes und der Verwaltung der Bürgergenossenschaft teilzunehmen. Insbesondere haben sie einen Anspruch auf das jährliche Holzlos.
Die Stimmberechtigung sowie die Teilnahme an der Nutzung setzen die Erfüllung der statutarischen Pflichten voraus.

Einstellung und Aufschub von Stimmrecht und Nutzung
Bei rückständigen Leistungen eines Mitglieds an die Genossenschaft erfolgt die Einstellung in Stimmrecht und Nutzung für die Dauer der Rückstände.
Wer den Antrag auf Aufnahme als Genossenschaftsmitglied gemäss Art. 4 der Statuten nicht bis zum 30. Altersjahr stellt, erhält das Stimm- und Nutzungsrecht erst mit einem Aufschub von drei Jahren nach Erlangen der Mitgliedschaft.

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